FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2019
6 K 2301/17 Z
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;

Energiesteuerentlastung für das zur Herstellung von Herstellung von PCC eingesetzte Erdgas

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 6 K 2301/17 Z

DRsp Nr. 2020/1976

Energiesteuerentlastung für das zur Herstellung von Herstellung von PCC eingesetzte Erdgas

Energiesteuerentlastung für das zur Herstellung von Herstellung von PCC (precipitated calcium carbonate - gefälltes Calciumcarbonat) eingesetzte Erdgas. Bei der Herstellung von gefälltem Calciumcarbonat handelt es sich nicht um die Herstellung von Kalk i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht die Energiesteuer für das zur Herstellung von PCC (precipitated calcium carbonate - gefälltes Calciumcarbonat) eingesetzte Erdgas zurückgefordert hat.

Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Betrieb von Kalksteinbrüchen und Kalkwerken an verschiedenen Produktionsstandorten. Die wirtschaftliche Tätigkeit umfasst die Herstellung von Kalk und anverwandten Produkten.

Am Produktionsstandort H wird Erdgas zur Herstellung von PCC eingesetzt.

Der Antrag der Klägerin für August 2016 vom 16. September 2016 auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG für die an den Standorten H und S produzierten Produkte wurde zunächst gemäß § 168, 155 Abs. 5 AO ohne Beanstandung angenommen (VwA Bl. 1).

1. 2.