RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4351/10
Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas
BFH, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VII R 24/12
DRsp Nr. 2013/25667
Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei1. Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, so dass eine Energiesteuerentlastung nicht in Betracht kommt.2. Bei den zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten verlorenen Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der in der Eisengießerei hergestellten Fertigerzeugnisse.
Normenkette:
RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Gründe
I.
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