BFH - Urteil vom 29.10.2013
VII R 24/12
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4351/10

Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas

BFH, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen VII R 24/12

DRsp Nr. 2013/25667

Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas

Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei 1. Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, so dass eine Energiesteuerentlastung nicht in Betracht kommt.2. Bei den zur Herstellung von Eisengussteilen benötigten verlorenen Sandgussformen handelt es sich nicht um Vorprodukte der in der Eisengießerei hergestellten Fertigerzeugnisse.

Normenkette:

RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I.