BVerwG - Urteil vom 07.03.2019
2 WD 11.18
Normen:
WDO § 38 Abs. 1; WDO § 84 Abs. 1 S. 1; WDO § 84 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1-2; SG § 17 Abs. 3; SG § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 410 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 15
BFH/NV 2019, 1055
BVerwGE 165, 53
NVwZ-RR 2019, 655
ZBR 2019, 321

Entfalten der zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls bzgl. Bindungswirkung bei einem als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergangenen Strafurteil; Tatsachenfeststellungen in einem Strafbefehl als Grundlage des Wehrdienstgerichts; Begehen der vorsätzlichen und wiederholten Steuerhinterziehungen im fünfstelligen und sechsstelligen Betragsbereich nach dem Ausscheiden eines Reserveoffiziers aus dem Wehrdienst als unwürdiges Verhalten hinsichtlich des Ausschlusses der Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad

BVerwG, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 2 WD 11.18

DRsp Nr. 2019/7690

Entfalten der zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls bzgl. Bindungswirkung bei einem als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergangenen Strafurteil; Tatsachenfeststellungen in einem Strafbefehl als Grundlage des Wehrdienstgerichts; Begehen der vorsätzlichen und wiederholten Steuerhinterziehungen im fünfstelligen und sechsstelligen Betragsbereich nach dem Ausscheiden eines Reserveoffiziers aus dem Wehrdienst als unwürdiges Verhalten hinsichtlich des Ausschlusses der Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad

1. Bei einem Strafurteil, das als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergeht, entfalten die zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls keine Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO.2. Die in einem Strafbefehl getroffenen Tatsachenfeststellungen können nach § 84 Abs. 2 WDO vom Wehrdienstgericht zugrunde gelegt werden, sofern die Beteiligten gegen sie nicht substantiierte Zweifel geltend gemacht haben (Änderung der Senatsrechtsprechung).3. Begeht ein Reserveoffizier nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst vorsätzlich und wiederholt Steuerhinterziehungen im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich begründet dies regelmäßig ein unwürdiges Verhalten, das seine Wiederverwendung im bisherigen Dienstgrad ausschließt.

Tenor