LAG Köln - Urteil vom 22.03.2023
11 Sa 646/22
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1447/21

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Beruhen der wiederholten Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 646/22

DRsp Nr. 2024/1716

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Beruhen der wiederholten Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden

1. Eine Arbeitsunfähigkeit beruht auch dann auf derselben Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, wenn sich - trotz verschiedener Krankheitssymptome - eine Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Krankheit darstellt, weil die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht. Eine auf demselben Grundleiden beruhende Vorerkrankung begründet den Fortsetzungszusammenhang wegen des Zwecks der Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur dann, wenn diese Vorerkrankung zu einer Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers geführt hat. Hieran kann es etwa fehlen, wenn die Vorerkrankung während einer anderen Erkrankung eintrat und wegen des Grundsatzes des einheitlichen Versicherungsfalles keine Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts ausgelöst hat, sondern die andere Erkrankung für sich alleine zur Entgeltfortzahlung verpflichtete. 2. Dieselbe Erkrankung im Rechtssinne scheidet aus, soweit es sich dabei in den betreffenden Krankheitszeiträumen jeweils um eine Begleiterkrankung handelte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2022 - 3 Ca 1447/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: