BFH - Beschluss vom 14.11.2013
VII B 170/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; StromStG 2009 § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 387
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 809/13

Entlastung eines Gewerbe- und Hausmüll zu Trockenstabilat verarbeitenden Unternehmens von der Stromsteuer

BFH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VII B 170/13

DRsp Nr. 2014/646

Entlastung eines Gewerbe- und Hausmüll zu Trockenstabilat verarbeitenden Unternehmens von der Stromsteuer

NV: Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass ein Unternehmen, das aus Haus- und Gewerbemüll Trockenstabilat herstellt, um es zur Nutzung als Ersatzbrennstoff an industrielle Abnehmer zu verkaufen, in die Klasse 90.02 (Abfallbeseitigung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 einzuordnen ist. Damit liegt kein begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr 2a und 3 StromStG 2009 vor.

Die Verarbeitung von Gewerbe- und Hausmüll zu sog. Trockenstabilat ist nicht dem produzierenden Gewerbe i.S. von § 2 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2a StromStG zuzuordnen, so dass eine Steuerentlastung nach § 10 Abs. 1 StromStG nicht zu gewähren ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; StromStG 2009 § 10 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2a;

Gründe