FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.12.2019
11 K 1492/19
Normen:
EnergieStG § 55 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStV § 15 Abs. 3 S. 1; StromStV § 15 Abs. 4 Nr. 1-4;

Entlastung von der Energiesteuer durch Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige bei Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 11 K 1492/19

DRsp Nr. 2020/8082

Entlastung von der Energiesteuer durch Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige bei Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass für die für den das Kalenderjahr 2010 betreffenden Energiesteuer-Entlastungsantrag gebotene Zuordnung des Unternehmens der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in seiner durch Art. 2 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geänderten Fassung mit der Folge anwendbar ist, dass hierfür die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Kalenderjahr 2009 maßgebend sind.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 55 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStV § 15 Abs. 3 S. 1; StromStV § 15 Abs. 4 Nr. 1-4;

Tatbestand