BFH - Urteil vom 01.06.2022
VII R 37/20
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2966
BFH/NV 2023, 218
DStRE 2023, 121
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2686/17

Entlastung von der Energiesteuer für zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre verbranntes Erdgas

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen VII R 37/20

DRsp Nr. 2022/17844

Entlastung von der Energiesteuer für zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre verbranntes Erdgas

1. Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird, die für den Produktionsprozess erforderlich ist. 2. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt es auf die tatsächliche Verwendung des Energieerzeugnisses und den tatsächlich durchgeführten Produktionsprozess an und nicht auf die theoretische Möglichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu können oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuführen. 3. Gleichzeitigkeit i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG liegt vor, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.10.2019 – 4 K 2686/17 VE aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.