FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2001
8 K 1864/01 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 32c Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 32c Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 466

Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung - Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 8 K 1864/01 E

DRsp Nr. 2002/4526

Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung - Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte und horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge

Die anteilige horizontale Verlustverrechnung nach dem Verhältnis der Einkunftsbeträge gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG 1999 beeinflusst nicht die Höhe der in die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG eingehenden gewerblichen Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 32c Abs. 2 ; EStG § 32c Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 32c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Entlastungsbetrages i.S.v. § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Kläger erzielten im Streitjahr folgende Einkünfte: