BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 21/03
Normen:
EStG (a.F.) § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 276
BFHE 204, 169
BStBl II 2004, 272
DB 2004, 48
DStRE 2004, 128
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 281/02

Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 21/03

DRsp Nr. 2003/17460

Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

»Der Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Entgegen den BMF-Schreiben vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, Tz. 8, und vom 13. Januar 1998, BStBl I 1998, 129).«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 15 S. 4, 6, 7 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 15 ha Eigentumsflächen und verschiedenen Zupachtungen, den er im April 1982 von seinen Eltern durch Hofübergabevertrag erhalten hatte. Der Gewinn für diesen Betrieb wird durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 30. Juni eines jeden Jahres ermittelt.