FG München vom 04.11.1997
16 K 1727/97
Fundstellen:
EFG 1998, 274

Entnahme des Wertersatzes bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

FG München, vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 16 K 1727/97

DRsp Nr. 2001/2994

Entnahme des Wertersatzes bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn der Hersteller eines betrieblichen Gebäudes auf fremdem Grund und Boden gegenüber dem Eigentümer vor der vertraglich festgelegten Beendigung der Nutzung auf den Wertersatz nach § 951 BGB verzichtet und sich dieser Verzicht für den Hersteller als Gegenleistung für die ansonsten unentgeltliche Überlassung des Grundstücks rechnet.

Gründe:

I.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist praktischer Arzt. Er übernahm zum 1. Juli 1978 nach erteilter Kassenzulassung die Arztpraxis seines Vaters in ... . Ebenfalls im Jahr 1978 errichtete er auf dem seinen Eltern zu je 1/2 gehörenden Anwesen mit deren mündlichem Einverständnis einen Praxisanbau mit einem Gesamtaufwand von 94.865,65 DM. In der Folgezeit schrieb er diesen Anbau in seiner Einnahme-Überschussrechnung degressiv mit einem Prozentsatz von 3,5 v.H. ab.