FG München - Beschluss vom 12.12.2002
13 K 4449/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücks bei Betriebsverlegung; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 13 K 4449/02

DRsp Nr. 2003/577

Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücks bei Betriebsverlegung; Einkommensteuer 2000

Ein von einem Arzt beruflich genutztes Grundstück wird bei Verlegung der Arztpraxis und anschließender privater Nutzung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen entnommen. Macht er nach Entnahme des Grundstücks geltend, dass das bisher insgesamt als Betriebsvermögen behandelte Grundstück nur zu einem Teil beruflich genutzt worden sei, so trägt er hierfür die Beweislast (Feststellungslast).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, inwieweit das Grundstücke W. Str. 1 in P. auf dem der Antragsteller (ASt) seine Arztpraxis betrieb, zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte und bei Verlegung der Praxis entnommen wurde.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 26.5.1987 und zur betriebsnahen Veranlagung 2000 vom 12.8.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die ASt beantragen,

die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2000 vom 4.9.2002 in Höhe von 72.374,39 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das Finanzamt (FA) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.