Zu einer Entnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen kann es kommen, wenn
- nach der Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit und der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens das zurückbehaltende Betriebsgrundstück vermietet oder verpachtet wird (BFH vom 22.10.1992, BFH/NV 1993,
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