FG München - Urteil vom 29.12.2005
15 K 214/02
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 967
EFG 2006, 490

Entnahme im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung

FG München, Urteil vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 15 K 214/02

DRsp Nr. 2006/2845

Entnahme im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung

1. Überträgt der Inhaber eines Einzelunternehmens, das als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungiert, dieses Besitzunternehmen unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, so liegt eine unentgeltliche Betriebsübertragung auch dann vor, wenn er einen Teil seiner Anteile an der Betriebsgesellschaft zurückbehält, aber zumindest so viele Anteile auf seinen Sohn überträgt, dass dieser eine beherrschende Stellung in der Betriebsgesellschaft erlangt. 2. Soweit Anteile an der Betriebsgesellschaft zurückbehalten werden, sind diese mit der Betriebsübertragung und der damit einhergehenden Einstellung der gewerblichen Betätigung des ehemaligen Einzelunternehmers zum Teilwert in das Privatvermögen entnommen.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die unentgeltliche Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung zur Entnahme von Anteilen an der Betriebskapitalgesellschaft geführt hat.