FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2007
7 K 147/06
Normen:
FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 7a Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 707

Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher Vorgang i.S. des FördG

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 K 147/06

DRsp Nr. 2008/3989

Entnahme ist kein anschaffungsähnlicher Vorgang i.S. des FördG

1. Die Entnahme entspricht nicht einer Anschaffung i.S. des FördG (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1996, IV B 3-S 1998-170/96, BStBl I 1996, 1516 Tz. 5). 2. Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist dann ein selbständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude nach bautechnischen Kriterien nicht verschachtelt ist. Dies gilt unabhängig von einem etwaig bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Altbau. 3. Der Restwert i.S.d. § 4 Abs. 3 FördG ist die AfA-Bemessungsgrundlage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Altbau.

Normenkette:

FördG § 3 S. 1 ; FördG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 7a Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Beträgen für Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Der Kläger war seit 1991 bis zum 29. Dezember 1998 als selbstständiger Steuerberater tätig.