FG München - Beschluss vom 12.12.2002
13 V 4449/02
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 3 S. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entnahme vormals betrieblich genutzter Räumlichkeiten durch Nutzungsänderung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

FG München, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 13 V 4449/02

DRsp Nr. 2005/4817

Entnahme vormals betrieblich genutzter Räumlichkeiten durch Nutzungsänderung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 2000

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zum Betrieb einer Arztpraxis genutzte Räumlichkeiten ihre Betriebsvermögenseigenschaft verlieren, wenn die Praxis verlegt und die ehemaligen Praxisräume nach Renovierung einer Nutzung zu privaten Wohnzwecken des Eigentümers zugeführt werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 3 S. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, inwieweit das Grundstück ... in ..., auf dem der Antragsteller (ASt) seine Arztpraxis betrieb, zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte und bei Verlegung der Praxis entnommen wurde.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 26.5.1987 und zur betriebsnahen Veranlagung 2000 vom 12.8.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die ASt beantragen,

die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2000 vom 4.9.2002 in Höhe von 72.374,39 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das Finanzamt (FA) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.