BFH - Urteil vom 11.12.2002
XI R 37/01
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 747

Entschädigung - sozial motivierte Ergänzungsleistung

BFH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen XI R 37/01

DRsp Nr. 2003/6420

Entschädigung - sozial motivierte Ergänzungsleistung

Auch die Kfz-Überlassung kann eine sozial motivierte Ergänzungsleistung sein (Anschluss an Senats-Urt. v. 3.7.2002 - XI R 80/00 -, BFH/NV 2002, 1645).

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratete Eheleute, die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. Dezember 1996 aufgehoben. Neben einer Entschädigung von 125 000 DM durfte der Kläger den ihm überlassenen Firmen-PKW längstens bis zum 31. März 1997 im bisherigen Rahmen privat weiternutzen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die Entschädigung umfasse auch den geldwerten Vorteil der PKW-Überlassung; die Entschädigungsleistungen seien nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen.

Die Klage hatte Erfolg. Die Entschädigung sei 1996 in Höhe von 101 000 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern. Der im Veranlagungszeitraum 1997 zugeflossene Wert (1 800 DM; = 1,78 % von 101 000 DM) sei äußerst gering und daher nicht zu berücksichtigen.