BVerwG - Urteil vom 17.05.2017
8 C 19.16
Normen:
DDR-EErfG § 1 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 3; REAO Art. 13; REAO Art. 18 Abs. 3 Ziff. c); REAO Art. 37;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 34
JZ 2017, 769
NVwZ-RR 2017, 855
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 465.10

Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG); Mittelbare Wertminderung einer Unternehmensbeteiligung durch Enteignung des Unternehmensträgers; Rückwirkende Beseitigung der durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffenen dinglichen Rechtslage mit Wirkung gegenüber jedem Dritten

BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 8 C 19.16

DRsp Nr. 2017/12429

Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG); Mittelbare Wertminderung einer Unternehmensbeteiligung durch Enteignung des Unternehmensträgers; Rückwirkende Beseitigung der durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffenen dinglichen Rechtslage mit Wirkung gegenüber jedem Dritten

1. Eine rechtskräftige gerichtliche Rückerstattungsanordnung nach Art. 13 REAO beseitigt die durch die rechtswidrige Entziehung von Vermögenswerten geschaffene dingliche Rechtslage rückwirkend mit Wirkung gegenüber jedem Dritten.2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass die mittelbar durch Enteignung des Unternehmensträgers geschädigten Beteiligungen dem Antragsteller bezogen auf den Zeitpunkt der Enteignung rechtlich zugeordnet sind.3. Eine über § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG hinausgehende Entschädigung ist völkerrechtlich nicht geboten.4. Die Streitwertbegrenzung in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG ist auf Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht übertragbar.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

DDR-EErfG § 1 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 3; REAO Art. 13; REAO Art. 18 Abs. 3 Ziff. c);