BFH - Beschluss vom 29.09.2017
I B 61/16
Normen:
FGO § 68, § 104 Abs. 1, § 127;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 210
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2704/12

Entscheidung des Finanzgerichts bei Erlass eines Änderungsbescheides zwischen Urteilsverkündung und -zustellung

BFH, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen I B 61/16

DRsp Nr. 2018/2

Entscheidung des Finanzgerichts bei Erlass eines Änderungsbescheides zwischen Urteilsverkündung und -zustellung

1. NV: Das FG-Urteil ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn in ihm über den mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheid und nicht über den zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung ergangenen Änderungsbescheid entschieden wurde und dieser Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt geschaffen hat. 2. NV: Ein unter Nichtbeachtung des § 68 Satz 2 FGO eingelegter Einspruch gegen den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid ist unzulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2015 5 K 2704/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 68, § 104 Abs. 1, § 127;

Gründe

I.