BFH - Urteil vom 08.06.2021
II R 15/20
Normen:
AO § 2a, § 32c, § 32i; FGO § 44, § 66; GVG § 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 34
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 213/19

Entscheidung des Finanzgerichts bei mehrfacher Geltendmachung eines Anspruchs auf Akteneinsicht in dieselbe Akte

BFH, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen II R 15/20

DRsp Nr. 2021/17281

Entscheidung des Finanzgerichts bei mehrfacher Geltendmachung eines Anspruchs auf Akteneinsicht in dieselbe Akte

1. NV: Macht der Kläger einen Anspruch geltend, hat das FG über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. 2. NV: Wird eine weitere Klage unter Berufung auf eine andere Anspruchsgrundlage erhoben, ist diese nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, sondern mit der ersten Klage zu verbinden (Anschluss an ständige Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.01.2020 – 12 K 213/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 2a, § 32c, § 32i; FGO § 44, § 66; GVG § 17;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hatte für den Veranlagungszeitraum 2015 gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) mit Bescheid vom 19.02.2018 Einkommensteuer festgesetzt. Der Bescheid ist bestandskräftig.