BFH - Urteil vom 13.12.2022
VIII R 33/20
Normen:
FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 5; AO § 365 Abs. 1; FAZustV RP § 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 143
BB 2023, 598
BFH/NV 2023, 700
DStRE 2023, 503
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1511/17

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass des Urteils des Finanzgerichts gegen den falschen Beklagten nach gesetzlichen Beteiligtenwechsel

BFH, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen VIII R 33/20

DRsp Nr. 2023/3336

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Erlass des Urteils des Finanzgerichts gegen den falschen Beklagten nach gesetzlichen Beteiligtenwechsel

Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 – 5 K 1511/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 5; AO § 365 Abs. 1; FAZustV RP § 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 1;

Gründe

I.