BFH - Urteil vom 14.04.2021
X R 17/19
Normen:
EStG § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 2a Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1494
FamRZ 2021, 1928
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2480/17

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unterbliebener Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit einem im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen X R 17/19

DRsp Nr. 2021/15637

Entscheidung des Revisionsgerichts bei unterbliebener Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit einem im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten

1. NV: Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung in einem tatrichterlichen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO führt (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2010 – II R 9/09, BFH/NV 2010, 2029, Rz 16; Senatsurteil vom 25.06.2003 – X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.a). 2. NV: Es stellt einen materiellen Rechtsfehler dar, wenn das FG die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem im EU-Ausland wohnhaften Ehegatten nicht geprüft und es dementsprechend unterlassen hat, insoweit erforderliche Feststellungen zu treffen. 3. NV: Da die Einzelveranlagung im Verhältnis zur Zusammenveranlagung ein wesensverschiedenes Veranlagungsverfahren darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2004 – , BFHE 206, , BStBl II 2004, , unter II.1.b), spielt es keine Rolle, ob im Falle der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids im weiteren Verlauf etwa notwendig werdende Einzelveranlagungen für die Ehegatten zu einer (jeweils) höheren Steuerbelastung führen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2007 – , BFH/NV 2007, , unter II.3.).