BFH - Urteil vom 14.12.2022
II R 40/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; FGO § 100 Abs. 2; FGO § 121; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; GrEStG § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 2b;
Fundstellen:
AG 2023, 588
AO-StB 2023, 145
BB 2023, 1690
BB 2023, 789
BFH/NV 2023, 646
DB 2023, 1446
DB 2023, 938
DStR 2023, 700
DStRE 2023, 508
GmbHR 2023, 758
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2582/11

Entscheidung des Revisionsgerichts in einem Verfahren betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG über Grundstücke, die teilweise nicht hätten einbezogen werden dürfen

BFH, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen II R 40/20

DRsp Nr. 2023/4445

Entscheidung des Revisionsgerichts in einem Verfahren betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG über Grundstücke, die teilweise nicht hätten einbezogen werden dürfen

1. Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätte einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich. 2. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.