FG Hessen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2582/11
Entscheidung des Revisionsgerichts in einem Verfahren betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG über Grundstücke, die teilweise nicht hätten einbezogen werden dürfen
BFH, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen II R 40/20
DRsp Nr. 2023/4445
Entscheidung des Revisionsgerichts in einem Verfahren betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2GrEStG über Grundstücke, die teilweise nicht hätten einbezogen werden dürfen
1. Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätte einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich.2. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 3GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
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