BFH - Beschluss vom 09.12.2019
IX B 12/19
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 126 Abs. 5; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 376
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 256/16

Entscheidung des Revisonsgerichts bei Übersehen eines rechtlich erheblichen Indizes durch das FinanzgerichtUmfang der Überprüfung im 2. RechtsgangIndizwirkung eines Jahresabschlusses für das Vorliegen der in ihm zugrunde gelegten Rechtsverhältnisse

BFH, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen IX B 12/19

DRsp Nr. 2020/3264

Entscheidung des Revisonsgerichts bei Übersehen eines rechtlich erheblichen Indizes durch das Finanzgericht Umfang der Überprüfung im 2. Rechtsgang Indizwirkung eines Jahresabschlusses für das Vorliegen der in ihm zugrunde gelegten Rechtsverhältnisse

1. NV: Hat das FG bei der freien Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ein rechtlich erhebliches Indiz übersehen, hebt der BFH das Urteil wegen Verfahrensmangels schon dann auf, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FG bei Berücksichtigung des Indizes anders entschieden hätte. 2. NV: Die Zurückverweisung der Sache an das FG schließt ein, dass sich das FG auf der Grundlage des unter Umständen im zweiten Rechtsgang erweiterten Gesamtergebnisses des Verfahrens erneut eine abschließende Überzeugung zu bilden hat. Dabei darf es das im ersten Rechtsgang nicht erkannte Indiz unter Beachtung seiner indiziellen Wirkung selbst würdigen. 3. NV: Die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses für das Vorliegen der in ihm zugrunde gelegten Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern und im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein. 4. NV: An den (indiziellen) Nachweis eines steuerlich beachtlichen Treuhandverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor