Mit der von der Vorinstanz nicht zugelassenen Revision rügen die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger), daß das Finanzgericht (FG) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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