BFH - Urteil vom 15.12.1998
VIII R 74/97
Normen:
FGO § 79a Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 889
BFH/NV 1999, 1028
BStBl II 1999, 300
DB 1999, 942
DStR 1999, 625
DStZ 1999, 874
NVwZ-RR 2000, 127
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Entscheidung durch den konsentierten Richter

BFH, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen VIII R 74/97

DRsp Nr. 1999/4230

Entscheidung durch den konsentierten Richter

»Das für die Entscheidung durch den sog. konsentierten Richter (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO) erforderliche Einverständnis der Beteiligten muß unmißverständlich erklärt werden. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Stellung mit den Beteiligten nicht erörtert und die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (§ 62 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO) vertreten sind.«

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

Mit der von der Vorinstanz nicht zugelassenen Revision rügen die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger), daß das Finanzgericht (FG) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).