Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 -
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht.
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