BVerfG - Beschluss vom 26.06.2012
1 BvR 285/11
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; HGB § 89b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4103/10
LG München I, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 20686/09

Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision bei Vorliegen einer Divergenz

BVerfG, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 285/11

DRsp Nr. 2012/21207

Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision bei Vorliegen einer Divergenz

Weicht ein Gericht ausdrücklich und entscheidungserheblich von einem tragenden, obergerichtlichen Rechtssatz ab, erfordert dies eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision.

Tenor

1

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 - 7 U 4103/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; HGB § 89b Abs. 1 S. 1;

Gründe

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht.