BVerfG - Beschluss vom 04.12.2019
2 BvR 9/15
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2250/14
VG Potsdam, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2250/14

Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 9/15

DRsp Nr. 2020/2351

Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt erklärt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auslagenerstattung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.