BVerfG - Beschluss vom 06.12.2021
1 BvR 1246/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 169/20

Entscheidung über die Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeit

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1246/20

DRsp Nr. 2022/2128

Entscheidung über die Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeit

Tenor

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. , die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § Abs. nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - -, Rn. 1).