BFH - Beschluss vom 08.12.2011
VIII B 27/11
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 110
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/09

Entscheidung über eine Urteilsberichtigung durch das Revisionsgericht wegen der Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Unerheblichkeit der Beschriftung des zuzustellenden Umschlags auf die Wirksamkeit der Zustellung

BFH, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 27/11

DRsp Nr. 2012/3067

Entscheidung über eine Urteilsberichtigung durch das Revisionsgericht wegen der Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Unerheblichkeit der Beschriftung des zuzustellenden Umschlags auf die Wirksamkeit der Zustellung

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Urteilsberichtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts in diesem Punkt zu überprüfen. 2. NV: Gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aus und hat das Finanzgericht in dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss sogar mitgeteilt, wie sie zu beseitigen wäre, kann der Bundesfinanzhof die Berichtigung selbst vornehmen.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe