BVerwG - Beschluss vom 03.09.2018
3 KSt 1.18
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 107
DAR 2019, 177

Entstehen der Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen durch; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch einen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 3 KSt 1.18

DRsp Nr. 2018/18781

Entstehen der Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen durch; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch einen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen (Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) entsteht auch dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Erinnerung des Klägers vom 26. Juli 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 für das Verfahren BVerwG 3 A 6.16 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig, aber nicht begründet.