BVerwG - Beschluss vom 03.09.2018
3 KSt 1.18 (3 A 6.16)
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 151; VwGO § 165;

Entstehen einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die eigene Partei

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 3 KSt 1.18 (3 A 6.16)

DRsp Nr. 2018/16487

Entstehen einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen; Entgegennahme eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlags des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die eigene Partei

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen (Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) entsteht auch dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Juli 2018 im Verfahren BVerwG 3 A 6.16 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 151; VwGO § 165;

Gründe

Die Erinnerung des Klägers vom 26. Juli 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 für das Verfahren BVerwG 3 A 6.16 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig, aber nicht begründet.