FG München - Urteil vom 13.12.2000
3 K 3874/97
Normen:
ZK Art. 118 Abs. 1; ZK Art. 161; ZK Art. 182; ZK Art. 203; ZK Art. 204 Abs. 1; ZK-DVO Art. 859; ZK-DVO Art. 865;

Entstehung der Einfuhrabgaben bei fälschlicher Wahl des Zollverfahrens für eine zur Ausbesserung eingeführte Kamera mit Zubehör nach Art. 203 oder Art. 204 ZK

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 3874/97

DRsp Nr. 2001/7134

Entstehung der Einfuhrabgaben bei fälschlicher Wahl des Zollverfahrens für eine zur Ausbesserung eingeführte Kamera mit Zubehör nach Art. 203 oder Art. 204 ZK

1. Werden Nichtgemeinschaftswaren fälschlicherweise als Gemeinschaftswaren zur Ausfuhr angemeldet, anschließend unverzüglich und endgültig aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und Zollbelange durch den Umstand, dass sie als Gemeinschaftswaren angemeldet worden sind, in keiner Hinsicht berührt, so entsteht die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 ZK-DVO durch die Annahme des Entzugs der einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht.