FG Bremen - Urteil vom 14.12.2004
1 K 256/03
Normen:
BewG (1991) § 138 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 § 14 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 127 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 384

Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb; Feststellungszeitpunkt; Anwendungsbereich von § 127 AO; Grundbesitzwert noch zu sanierender Gebäude

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 256/03

DRsp Nr. 2005/906

Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb; Feststellungszeitpunkt; Anwendungsbereich von § 127 AO; Grundbesitzwert noch zu sanierender Gebäude

1. Wird in einem Vertrag über den Erwerb von Anteilen an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft der Eigentumsübergang auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart, so erwirbt der Käufer bereits bei Abschluss des Vertrages einen befristeten Anspruch auf Übertragung der Geschäftsanteile. Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht erst - wie im Falle eines aufschiebend bedingten Erwerbs - im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. 2. In der Feststellung des Grundbesitzwertes auf einen falschen Zeitpunkt liegt ein Verstoß gegen materielles Recht, der nicht dem Anwendungsbereich von § 127 AO unterfällt. 3. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG, die sich ihrem klaren Wortlaut nach nur auf "noch zu errichtende Gebäude" bezieht, ist nicht im Wege der Auslegung auf "noch zu sanierende Gebäude" auszudehnen.

Normenkette:

BewG (1991) § 138 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 3 § 14 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 127 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grundstückswertes des bebauten Grundstücks ... in Bremen.