OLG Köln - Beschluss vom 12.12.2018
17 W 208/18
Normen:
ZPO § 341; VV RVG Nr. 3104, 3105;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 231/18

Entstehung der Terminsgebühr bei Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 17 W 208/18

DRsp Nr. 2019/6911

Entstehung der Terminsgebühr bei Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung

Verwirft das Prozessgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 17. August 2018 - 12 O 231/18 - sind von dem Beklagten an die Klägerin 1.152,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2018 zu erstatten.

In diesem Betrag sind 495,00 € an Gerichtskosten enthalten.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 905,00 €.

Normenkette:

ZPO § 341; VV RVG Nr. 3104, 3105;

Gründe

I.