BFH - Beschluß vom 09.11.2000
VII B 93/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; ZK Art. 203, Art. 204; ZKDVO Art. 865 Abs. 1 ;

Entstehung der Zollschuld

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VII B 93/00

DRsp Nr. 2001/864

Entstehung der Zollschuld

1. Die Zollschuld ergibt sich aus Art. 203 ZK, wenn die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 204 ZK. 2. Die Frage, ob in Fällen, in denen (Drittlands-)Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und ohne vorherige Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ausgeführt werden, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung oder eine Verletzung der Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung vorliegt, ergibt sich ohne weiteres eindeutig aus dem Gemeinschaftsrecht und ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 3. Die Zollanmeldung einer Ware stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; ZK Art. 203, Art. 204; ZKDVO Art. 865 Abs. 1 ;

Gründe: