Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. April 2009 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
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