BGH - Urteil vom 15.11.2012
IX ZR 109/09
Normen:
StBerG a.F. § 68; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1713/07
OLG München, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 421/08

Entstehung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs eines Mandanten gegen seinen Steuerberater bei besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen; Verjährung der Steuerberaterhaftung bei Entstehen des Schadensersatzanspruchs vor dem 15. Dezember 2004

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 109/09

DRsp Nr. 2012/23189

Entstehung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs eines Mandanten gegen seinen Steuerberater bei besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen; Verjährung der Steuerberaterhaftung bei Entstehen des Schadensersatzanspruchs vor dem 15. Dezember 2004

Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen neuen Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu überprüfen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. April 2009 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.