FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2001
IV 233/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; GrEStG § 11 Abs. 1 ; GrEStG § 23 Abs. 4 Nr. 1 ; FlurbG § 54 Abs. 2 ; FlurbG § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1515

Entstehung und Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer Landzuteilung und einer Landabfindung in Form einer Mehrzuweisung gegen Geldleistung im Flurbereinigungsverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IV 233/00

DRsp Nr. 2001/15656

Entstehung und Höhe der Grunderwerbsteuer bei einer Landzuteilung und einer Landabfindung in Form einer Mehrzuweisung gegen Geldleistung im Flurbereinigungsverfahren

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit Eintritt des neuen Rechtszustandes am 1. 11. 1997 durch die vorzeitige Ausführungsanordnung der Direktion für Ländliche Entwicklung erfüllt. Damit ist der steuerpflichtige Erwerb mit dem Übergang des Eigentums am 1. 11. 1997 verwirklicht worden. Das Finanzamt hat zutreffend den Geldausgleich als Gegenleistung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt und die Steuer hieraus mit 3,5 v. H. berechnet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; GrEStG § 11 Abs. 1 ; GrEStG § 23 Abs. 4 Nr. 1 ; FlurbG § 54 Abs. 2 ; FlurbG § 44 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - und eine Landabfindung in Form einer Mehrzuweisung gegen Geldleistung nach § 44 Abs. 3 FlurbG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind und wann wegen einer Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren die Grunderwerbsteuer entsteht.