Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 23.11.2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.04.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2022 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus dem Umtausch der Wertpapiere mit der ISIN N01 in Wertpapiere mit der ISIN N02 auf 3.158,19 EUR herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Zwangsumtausch von ausländischen-Anleihen zu steuerbaren Kapitaleinkünften geführt hat.
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