FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2013
8 K 3664/11 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG i.d.F. des SEStEG § 4 Abs. 1 Satz 3; EStG i.d.F. des SEStEG § 4g; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 1 Satz 4; EStG i.d.F. des JStG § 52 Abs. 8b; AEUV Art. 49; AEUV Art. 267 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 21
BB 2014, 612
DB 2013, 16
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 577
IStR 2014, 73

Entstrickungsbesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte - Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 8 K 3664/11 F

DRsp Nr. 2013/25316

Entstrickungsbesteuerung bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte – Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 – Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist es mit der Niederlassungsfreiheit des Artikel 49 AEUV vereinbar, wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen?

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: