BFH - Urteil vom 07.12.2004
VII R 21/04
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 1 Art. 37 Art. 202 Art. 203 Art. 204 Art. 212a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1166
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 194/00

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als Zollschuldnerin

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII R 21/04

DRsp Nr. 2005/5334

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; juristische Person als Zollschuldnerin

1. Der Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte ggf. dann der Zollbehörde die Waren zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Allein entscheidend ist, dass die Zollbehörde - auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.2. Auch eine juristische Person, die mit ihrem Verhalten den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen bzw. das Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung gesetzt hat, kann Zollschuldnerin werden.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 1 Art. 37 Art. 202 Art. 203 Art. 204 Art. 212a ;

Gründe: