FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2010
4 K 127/10
Normen:
ZK Art. 114; ZK Art. 118; ZK Art. 161; ZK Art. 182 Abs. 1 Anstrich 1; ZK Art. 185; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK-DVO Art. 865 Unterabs. 1;

Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch Abgabe einer Zollanmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 127/10

DRsp Nr. 2011/5750

Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch Abgabe einer Zollanmeldung

1. Die Einfuhrzollschuld ist für eine Nichtgemeinschaftsware gemäß Art. 865 Unterabs. 1 ZK-DVO entstanden, wenn diese im Anschluss an den aktiven Veredelungsverkehr nicht, wie das nach Art. 118, 182 Abs. 1 Anstrich 1 Zollkodex erforderlich gewesen wäre, als Nichtgemeinschaftsware zur Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung, sondern zur Ausfuhr als Gemeinschaftsware (Art. 161 Zollkodex) angemeldet worden ist. 2. Die Anmeldung zur Ausfuhr als Gemeinschaftsware ergibt sich aus dem im Einheitspapier, mit dem die Waren zur Ausfuhr angemeldet wurden, in Feld 37 angegebenen Verfahrenscode 1000, aus dem hervorgeht, dass die Ware als Gemeinschaftsware ausgeführt werden sollte. 3. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Da die Ware als Gemeinschaftsware ausgeführt wurde, könnte sie theoretisch als solche zollfrei wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihr Gemeinschaftscharakter auf Grund entsprechender Dokumente (z. B. der Ausgangsbestätigung) nachgewiesen oder ihre Rückwareneigenschaft (Art. 185 Zollkodex) belegt würde.

Normenkette:

ZK Art. 114; ZK Art. 118; ZK Art. 161; ZK Art. 182 Abs. 1 Anstrich 1; ZK Art. 185; ZK Art. 203 Abs. 1; ZK-DVO Art. 865 Unterabs. 1;

Tatbestand: