BGH - Beschluß vom 27.11.2002
5 StR 127/02
Normen:
AO § 373 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 108
NJW 2003, 907
wistra 2003, 266
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Entziehen von Nicht-Gemeinschaftsware aus zollamtlicher Überwachung [Zigarettenschmuggel]

BGH, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 5 StR 127/02

DRsp Nr. 2003/18

Entziehen von Nicht-Gemeinschaftsware aus zollamtlicher Überwachung ["Zigarettenschmuggel"]

»1. Der Begriff des Entziehens aus zollamtlicher Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 Zollkodex ist so zu verstehen, daß er jede Handlung oder Unterlassung erfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Anschluß an EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - C-66/99, Slg. 2001 I - 911 und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-371/99, ZfZ 2002, 338). 2. Nichtgemeinschaftsware wird auch dadurch aus der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie unter anderen für ein Zollverfahren angemeldeten Waren versteckt und in einem zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Europäischen Union abgefertigten und versiegelten Container vom Amtsplatz abtransportiert wird. Dies gilt auch dann, wenn die versteckte Ware in diesem Container wieder ausgeführt wird.«

Normenkette:

AO § 373 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ;

Gründe: