BFH - Urteil vom 14.12.2004
IX R 24/02
Normen:
EStDV § 11d Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 877
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5273/99

Erbauseinandersetzung: überquotal übernommene Schulden als Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen IX R 24/02

DRsp Nr. 2005/4457

Erbauseinandersetzung: überquotal übernommene Schulden als Anschaffungskosten

Die anlässlich einer Erbauseinandersetzung von einem Miterben übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft sind insoweit Anschaffungskosten der übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.

Normenkette:

EStDV § 11d Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zusammen mit seinem Bruder Miterbe zu je 1/2 nach seiner im Jahre 1967 verstorbenen Mutter. Zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten fünf Mietwohngrundstücke. Ein weiteres Mietwohngrundstück hatte der Kläger im Jahre 1964 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder erworben; nach dem Tod der Mutter erbten der Kläger und sein Bruder den Miteigentumsanteil der Mutter an diesem Grundstück und wurden als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.

Um sich auseinander zu setzen, schlossen der Kläger und sein Bruder im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, aufgrund dessen die Eigentumsanteile des Bruders an den Grundstücken auf den Kläger übergingen. Der Kläger übernahm die Verbindlichkeiten und zahlte an den Bruder 800 000 DM als Wertausgleich.