EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-31/11
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267; Richtlinie 361/1988/EWG vom 24.06.1988 Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1889
DB 2012, 1963
DStR 2012, 1508
DStRE 2012, 1035
EuZW 2012, 751
GmbHR 2012, 970
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.12.2010

Erbschaftssteuer bei Erwerb einer Alleinbeteiligung an Kapitalgesellschaft in Drittstaat; Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr bei Erwerb ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-31/11

DRsp Nr. 2012/15456

Erbschaftssteuer bei Erwerb einer Alleinbeteiligung an Kapitalgesellschaft in Drittstaat; Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr bei Erwerb ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.

Tenor: