FG Münster - Urteil vom 26.11.2015
3 K 2711/13 Erb
Fundstellen:
ZEV 2016, 216

Erbschaftsteuerliche Berechnung des Jahreswertes von nachlassmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchsrechten

FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 3 K 2711/13 Erb

DRsp Nr. 2016/3756

Erbschaftsteuerliche Berechnung des Jahreswertes von nachlassmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchsrechten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen ist.

Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 04.08.2011 übertrugen die Eltern des Klägers diesem diversen Grundbesitz in E und O. Als Gegenleistung (so unter IV. Ziffer 1 des Vertrages) behielten sie sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Lebensdauer des Längstlebenden an allen Grundstücken mit Ausnahme des unbebauten Grundstücks A-Straße in O den Nießbrauch vor. Danach waren sie berechtigt und verpflichtet, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und sämtliche privaten und öffentlichen Lasten einschließlich außerordentlicher öffentlicher Lasten sowie die dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen. Ferner übernahm der Kläger laut IV. Ziffer 6 des Vertrages die dort genannten auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten in dinglicher und persönlicher Hinsicht, wobei zur Klarstellung vermerkt wurde,