BFH - Urteil vom 18.12.2013
II R 55/12
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 24/12

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs einer vom Arbeitgeber des Erblassers abgeschossenen Direktversicherung von Todes wegen

BFH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen II R 55/12

DRsp Nr. 2014/2287

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs einer vom Arbeitgeber des Erblassers abgeschossenen Direktversicherung von Todes wegen

Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Alleinerbe seines im Januar 2003 verstorbenen "Lebensgefährten" (L) und erhielt darüber hinaus aus Lebensversicherungen, die dessen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen (V) zugunsten des L als Versicherten abgeschlossen hatte, insgesamt 39.605,98 €, da ihn L für den Todesfall als Bezugsberechtigten benannt hatte. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des L aufgebracht worden.