I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Alleinerbe seines im Januar 2003 verstorbenen "Lebensgefährten" (L) und erhielt darüber hinaus aus Lebensversicherungen, die dessen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen (V) zugunsten des L als Versicherten abgeschlossen hatte, insgesamt 39.605,98 €, da ihn L für den Todesfall als Bezugsberechtigten benannt hatte. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des L aufgebracht worden.
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