FG Münster - Urteil vom 29.12.2021
8 K 592/20 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;

Erfassen der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten als sonstige Einkünfte

FG Münster, Urteil vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 8 K 592/20 E

DRsp Nr. 2023/5118

Erfassen der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten als sonstige Einkünfte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten um Einkünfte nach § 22 EStG oder um (dem Abgeltungsteuersatz unterliegende) Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Jahr 2015 schlossen die Kläger mit der N-GmbH - zu deren Geschäftsführern oder Gesellschaftern sie keine persönlichen Beziehungen haben - einen mündlichen Vertrag, der laut späterer schriftlicher Fassung vom 07.12.2020 Folgendes zum Inhalt hatte:

Die Kläger stellen der N-GmBH [...]

- Eigenkapitalersatz für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben durch Verpfändung eines Guthabens der Kläger bei der W-Bank in Höhe von 200.000 EUR für ca. zwei Jahre zur Verfügung und

- einen Girokredit in Höhe von 250.000 EUR, der von der N-GmbH in beliebigen Teilbeträgen im Bewilligungszeitraum abgerufen werden kann.

Als Entgelt wurde ein Betrag von 50.000 EUR vereinbart. Dieser sollte nach Beendigung des Bauvorhabens und Vorlage einer Rechnung fällig sein.