Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob es sich bei der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten um Einkünfte nach § 22 EStG oder um (dem Abgeltungsteuersatz unterliegende) Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Im Jahr 2015 schlossen die Kläger mit der N-GmbH - zu deren Geschäftsführern oder Gesellschaftern sie keine persönlichen Beziehungen haben - einen mündlichen Vertrag, der laut späterer schriftlicher Fassung vom 07.12.2020 Folgendes zum Inhalt hatte:
Die Kläger stellen der N-GmBH [...]
- Eigenkapitalersatz für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben durch Verpfändung eines Guthabens der Kläger bei der W-Bank in Höhe von 200.000 EUR für ca. zwei Jahre zur Verfügung und
- einen Girokredit in Höhe von 250.000 EUR, der von der N-GmbH in beliebigen Teilbeträgen im Bewilligungszeitraum abgerufen werden kann.
Als Entgelt wurde ein Betrag von 50.000 EUR vereinbart. Dieser sollte nach Beendigung des Bauvorhabens und Vorlage einer Rechnung fällig sein.
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