BFH - Beschluss vom 15.12.2010
II S 31/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;

Erfassung fehlender Kenntnisnahme oder mangelnder Einbeziehung eines tatsächlichen Vorbringens in eine gerichtliche Entscheidung von einer Anhörungsrüge; Vorliegen eines willkürlichen Richterspruchs bei fehlender rechtlicher Vertretbarkeit und Beruhen eines Schlusses auf sachfremde Erwägungen

BFH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen II S 31/10

DRsp Nr. 2011/3641

Erfassung fehlender Kenntnisnahme oder mangelnder Einbeziehung eines tatsächlichen Vorbringens in eine gerichtliche Entscheidung von einer Anhörungsrüge; Vorliegen eines willkürlichen Richterspruchs bei fehlender rechtlicher Vertretbarkeit und Beruhen eines Schlusses auf sachfremde Erwägungen

1. NV: Für die Entscheidung über PKH in einem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten als für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde selbst. 2. NV: Letztere soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden und kann von einer Begründung sogar abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Dies wiederum bedeutet, dass im Einzelfall eine Begründung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begründungsschrift auseinandersetzen kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seinen Rechtsstreit als Beschwerdeführer wegen Nichtzulassung der Revision (Kraftfahrzeugsteuer) durch Beschluss vom 7. Oktober 2010 II S 26/10 (PKH) abgelehnt.