FG Hamburg - Urteil vom 20.12.2019
6 K 114/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 5a; AO § 181 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4;

Erfolglose Klage auf Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr; Vorliegen einer Einschiffsgesellschaft; Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rechtmäßige Verböserung im Einspruchsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 6 K 114/18

DRsp Nr. 2020/4666

Erfolglose Klage auf Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr; Vorliegen einer Einschiffsgesellschaft; Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rechtmäßige Verböserung im Einspruchsverfahren

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 5a; AO § 181 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2002 und 2003.