FG München - Urteil vom 23.11.2005
9 K 1575/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 564

Erfolglose Planungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten; Zeitpunkt des Abzugs erfolgloser Planungskosten

FG München, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 1575/03

DRsp Nr. 2006/1197

Erfolglose Planungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten; Zeitpunkt des Abzugs erfolgloser Planungskosten

Gab der Steuerpflichtige die Planung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf, weil das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt worden ist und plante und errichtete der Steuerpflichtige daraufhin ein Doppelhaus auf demselben Grundstück, sind die Planungskosten für das Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten (vergebliche Planungskosten) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit vergeblicher Planungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.