BVerfG - Beschluss vom 27.04.2021
1 BvR 2649/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 46;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 422
NZA 2021, 1174
Vorinstanzen:
BGH, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/18

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines angestellten Rechtsanwalts gegen gerichtliche Aufhebung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2649/20

DRsp Nr. 2021/8686

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines angestellten Rechtsanwalts gegen gerichtliche Aufhebung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 46;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Aufhebung eines Bescheids der Rechtsanwaltskammer, mit dem er als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, sowie die diesem Urteil zugrundeliegenden Vorschriften.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und als Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit der Regulierung von Schadensfällen befasst. Die Arbeitgeberin ist als Schadensregulierungsbüro tätig. Als solches bearbeitet sie Schadensfälle, die unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland zustande gekommen sind. Sie wird für einen eingetragenen Verein tätig, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger als Teil eines internationalen Netzwerks Haftpflichtversicherungen für ausländische Kraftfahrzeuge erbringt. Unfallgeschädigte können den Verein direkt in Anspruch nehmen. Der Verein beauftragt mit der Schadensregulierung Dritte, zu denen auch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zählt.